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BFH: Erbschaft einer GmbH unterliegt der Körperschaftssteuer

Köln (ots)

Erbt eine GmbH, unterliegt die Erbschaft unabhängig von der Erbschaftssteuer auch der Körperschaftssteuer. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Dezember 2016 entschieden (Az.: I R 50/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Frage, wem der Nachlass zufallen soll, stellt sich besonders für ledige und kinderlose Erblasser. Nicht selten fällt die Entscheidung dann zugunsten einer wohltätigen Organisation aus. In dem konkreten Fall fiel die Wahl des Erblassers auf das Pflegeheim, dass er testamentarisch zum Erben seines nicht unerheblichen Vermögens von rund einer Million Euro machte. Ebenfalls verfügte der Erblasser, dass das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs verwendet werden dürfe. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach dem Heimgesetz lag vor, sodass das Pflegeheim unstrittig wirksam zum Alleinerben geworden war.

Das Pflegeheim wurde von einer GmbH betrieben. Das zuständige Finanzamt legte daher nicht nur die Erbschaftssteuer fest, sondern erhöhte auch die Körperschaftssteuer, da sich der Gewinn der GmbH durch die Erbschaft erhöht habe. Dagegen klagte die GmbH durch die Instanzen und blieb letztlich auch vor dem BFH erfolglos. Die Erbschaft einer GmbH sei auch dann körperschaftssteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftssteuer unterliege, erklärte der I. Senat des Bundesfinanzhofs.

Die GmbH sei unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig und daher seien alle von ihr erzielten Einkünfte auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, gleichgültig in welcher Form ihr die Betriebseinnahmen zufließen. Daher falle auch der Erbanfall unter die Einkünfte.

Der Senat sah keine unzulässige Kumulation von Erbschaftssteuer und Körperschaftssteuer. Es gebe keine verfassungsrechtliche Pflicht, Steuern so aufeinander abzustimmen, dass es zu keiner Mehrfachbesteuerung kommt. Auch wenn Erbanfälle bei juristischen und natürlichen Personen unterschiedlich behandelt werden, sei dies kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Es unterliege dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive Einkommensteuerbelastung mit Rücksicht auf die Erbschaftssteuerbelastung abfedert und ob er dies auch auf die Körperschaftssteuer ausdehnt.

Bei Erbschaftangelegenheiten sollten grundsätzlich auch die steuerlichen Konsequenzen bedacht werden. Das gilt umso mehr, wenn der Nachlass nicht einer natürlichen Person zufallen soll. Damit in diesen Fällen der steuerliche Gestaltungsspielraum optimal genutzt wird, können im Erbrecht und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht.html

Über GRP Rainer:

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, steuerrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei im Steuerrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:

Michael Rainer
Rechtsanwalt
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte
Gürzenich-Quartier
Augustinerstraße 10
50667 Köln
Telefon: +49 221 2722750
info@grprainer.com
www.grprainer.com

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