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Black Friday: Einstweilige Verfügung gegen t3n

Das Onlinemedium t3n habe wettbewerbswidrig gezielt behindert und herabgesetzt, sowie gegen die gesetzmäßige Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen.

(Hannover/Berlin/Wien) (ots)

Über Wochen beherrschte die mediale Auseinandersetzung um die Online-Abverkaufsaktion und entsprechenden Markenrechte an "Black Friday" die deutschen Medien. Diese von einer Blogseite inszenierte Kampagne wurde nun durch die bereits zweite einstweilige Verfügung eines deutschen Gerichts Einhalt geboten: Danach ist es der Betreiberin der Webseite [www.t3n.de] (http://www.t3n.de/) verboten, über die Marke "Black Friday" redaktionell zu berichten, wenn sie parallel dazu selbst Verkaufsveranstaltungen zum Black Friday bewirbt und Produkte empfiehlt, bei deren Bestellung sie über Hyperlinks Verkäufer-Provisionen erhält. Zudem, für ein Nachrichtenmedium besonders heikel, habe die bekannte Branchen-Nachrichtenseite gegen die Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landesgericht Berlin ausgestellt und ist inzwischen der Betreiberin von t3n, der yeebase media GmbH, zugestellt worden. Ab jetzt sind empfindliche Ordnungsmittel bis hin zu Haftstrafen gegen das Medium bzw. gegen deren Geschäftsführer möglich - sofern sie gegen diese einstweilige Verfügung handeln. Dazu Black Friday GmbH-Geschäftsführer Konrad Kreid: "Wir haben uns das rechtmäßige Verwenden der Wortmarke "Black Friday" am deutschen Markt gesichert, um unseren Businesspartnern auf einem gerade entstehenden Online-Abverkaufsmarkt sichere Handelsbedingungen zu gewährleisten. Wer diesen ordentlichen Rechtsschutz nicht akzeptiert, kann um dessen Aufhebung ansuchen. Wer aber den eigenen wirtschaftlichen Nutzen über einen aufrechten Markenschutz stellt, wird damit rechnen müssen, dass wir uns entsprechend wehren. Dass eine bekannte Branchen-Nachrichtenseite redaktionelle Inhalte und Werbung nicht entsprechend trennt, stimmt mich sehr nachdenklich."

Man sei nun froh, dass das Landgericht Berlin die einstweilige Verfügung gegen die yeebase media Gmbh, erlassen habe und sich der ordentliche Lizenzvertrag der Black Friday GmbH bezahlt mache. So könne man sich mit Business- und Handelspartnern auf die nächsten Online-Abverkaufsaktionen konzentrieren, so Kreid.

Rückfragehinweis:
   Prime Consulting, Public Relations
   Währingerstraße 2, A - 1090 Wien, Tel: +43 1 3172582 0
   Email:  office@prime.co.at, Web: www.prime.co.at

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/19446/aom

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