Energie- und Klimaschutzagentur Rheinland-Pfalz GmbH
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz: Änderungen für Kommunen in Rheinland-Pfalz
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG 2026) ändern sich die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Für Kommunen in Rheinland-Pfalz ergeben sich daraus insbesondere bei öffentlichen Nichtwohngebäuden und künftigen Neubauvorhaben neue Pflichten und Fristen.
Gleichzeitig wurden mehrere bislang geltende bzw. vorgesehene Regelungen gestrichen. Dazu zählen unter anderem die bisherige 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht für neu eingebaute Heizungen, die Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen, das Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel und das Verbot der Nutzung fossiler Brennstoffe ab dem Jahr 2045.
Biotreppe für neue, brennstoffbetriebene Heizungen
Eine wichtige Neuerung ist die Biotreppe, die seit dem 29. Juli 2026 für neu eingebaute, mit Brennstoffen betriebene, Heizungen gilt. Für diese Anlagen steigt der vorgeschriebene erneuerbare Anteil des Brennstoffs schrittweise an: Ab 1. Januar 2029 beträgt der Mindestanteil 10%, ein Jahr später 15%, ab 1. Januar 2035 30% und ab 1. Januar 2040 60%.
Wichtig für kommunale Bestandsgebäude: Bereits bestehende Heizungsanlagen sind von der Biotreppe nicht betroffen. Sie können weiterhin betrieben und auch repariert werden.
Ab 2028 gilt eine generelle Grüngas- bzw. Grünheizölquote für sämtliche Gas- und Heizöl-Lieferungen. Das heißt, Unternehmen wie Energieversorger, Heizöllieferanten und andere, die fossile Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beimischen.
Diese Quote wiederum kann auf die Anforderungen der Biotreppe angerechnet werden. Beträgt die anrechenbare Quote beispielsweise im Jahr 2030 zwei Prozent, müssten zusätzlich nur noch 13 Prozent individuell erfüllt werden.
Neue Anforderungen an Energieausweise für öffentliche Nichtwohngebäude
Für öffentliche, behördlich genutzte Nichtwohngebäude besteht ab dem 1. Januar 2027 eine Pflicht zur Erstellung eines Bedarfsausweises. Existiert für das jeweilige Gebäude ein gültiger Energieausweis, gilt die Verpflichtung erst nach Ablauf dessen 10-jähriger Gültigkeit. Zudem werden für Nichtwohngebäude neue Energieeffizienzklassen von A bis G eingeführt.
Energieausweise müssen künftig in einem digitalen, maschinenlesbaren Format ausgestellt werden, und in allen öffentlichen, behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis öffentlich ausgehängt werden; die bisherige 250-m²-Grenze entfällt.
Sanierungspflichten für bestehende Nichtwohngebäude
Besonders relevant für kommunale Gebäudebestände sind die neuen Anforderungen zum Jahres-Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude. Dieser darf ab 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-Fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines entsprechenden Referenzgebäudes betragen. Ab 1. Januar 2033 reduziert sich der zulässige Wert auf das 2,95-Fache. Hier entstehen also Sanierungspflichten für einzelne Bestandsliegenschaften. Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, die Anforderungen zu erfüllen, beispielsweise durch die Nutzung von Fernwärme, die überwiegende Wärmeerzeugung durch Wärmepumpen oder Biomasse. Gebäude die ab 1996 erbaut wurden oder die so saniert wurden, dass sie mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erreichen, sind von der oben genannten Sanierungsverpflichtung ebenfalls ausgenommen.
Neue Anforderungen an kommunale Neubauten
Auch bei Neubauvorhaben kommen neue Anforderungen auf die Kommunen zu. Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 (es gilt jeweils das Datum des Bauantrags) als Nullemissionsgebäude ausgeführt werden. Ab 2030 gilt diese Anforderung für alle Neubauten.
Zusätzlich wird die Lebenszyklusanalyse (LCA) schrittweise verpflichtend und zwar ab 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² und ab 1. Januar 2030 für alle neu zu errichtenden Gebäude. Damit wird bei Neubauvorhaben künftig nicht mehr ausschließlich der Energieverbrauch während der Nutzung betrachtet. Auch die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehenden Umweltwirkungen müssen bereits in der Planung stärker berücksichtigt werden.
Frühzeitige Bestandsaufnahme ist entscheidend
„Für die Kommunen in Rheinland-Pfalz empfiehlt sich angesichts der neuen gesetzlichen Vorgaben eine frühzeitige Bestandsaufnahme der eigenen Liegenschaften und eine strategische Sanierungs-Planung des Portfolios. Dabei sollten insbesondere Heizungsanlagen, Energieausweise, energetischer Zustand und anstehende Sanierungs- oder Neubauvorhaben systematisch erfasst werden“, rät Dr. Tobias Blum von der Energie- und Klimaschutzagentur Rheinland-Pfalz.
Gerade bei größeren kommunalen Gebäudebeständen können die gesetzlichen Fristen von 2028, 2029, 2030 und 2033 erhebliche Auswirkungen auf Investitionsplanung, Haushaltsmittel und Bauabläufe haben.
Kommunen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche ihrer Gebäude von den neuen Anforderungen betroffen sind, welche Nachweise erforderlich werden und welche Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sich sinnvoll mit ohnehin geplanten Investitionen verbinden lassen.
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